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Behörde laut Preisverordnung (EU-Verordnung 924/2009)

Ziele der Preisverordnung

Mit der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft (Preisverordnung) soll sichergestellt werden, dass für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro bis zu einem Betrag von 50.000 Euro die gleichen Entgelte erhoben werden wie für entsprechende Euro-Zahlungen innerhalb eines Mitgliedstaats. Darüber hinaus enthält die Verordnung Bestimmungen zur Bereitstellung und Angabe von IBAN (International Bank Account Number) und BIC (Business Identifier Code) durch Zahlungsdienstleister bzw. Zahlungsdienstnutzer sowie die Pflicht für Zahlungsdienstleister in Euro-Ländern, die Erreichbarkeit für grenzüberschreitende Lastschriften zum 1. November 2010 herzustellen, sofern der jeweilige Zahlungsdienstleister für nationale Lastschriften erreichbar ist.

Die Verordnung gilt grundsätzlich in allen EU-Mitgliedstaaten für alle Überweisungen, Lastschriften, Geldabhebungen am Geldautomaten, Zahlungen per Kredit- und Debitkarte sowie Finanztransfers. Mitgliedstaaten, die nicht der Eurozone angehören, können die Anwendung dieser Verordnung dahingehend ausdehnen, dass für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro die gleichen Entgelte erhoben werden wie für vergleichbare Inlandszahlungen in der Landeswährung.
Die Preisverordnung ersetzt seit 1. November 2009 die frühere Verordnung (EG) Nr. 2560/2001.

Um sicherzustellen, dass die Verordnung in allen Mitgliedstaaten eingehalten wird, wurden der EU-Kommission für jeden Mitgliedstaat eine, teilweise auch mehrere zuständige Behörden gemeldet, an die sich Zahlungsdienstnutzer und sonstige interessierte Parteien im Falle von Verstößen von Zahlungsdienstleistern gegen die Preisverordnung wenden können. Darüber hinaus steht es den Zahlungsdienstnutzern frei, sich zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen ihnen und ihren Zahlungsdienstleistern über aus der Preisverordnung erwachsende Rechte und Pflichten an die (ebenfalls von den Mitgliedstaaten benannten) nationalen außergerichtlichen Streitbeilegungsstellen (Schlichtungsstellen) zu wenden oder den ordentlichen Gerichtsweg zu beschreiten.

 

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